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Firmengründung in der Schweiz für Ausländer

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Als Ausländer eine Firma in der Schweiz gründen


Um in der Schweiz eine Firma gründen zu können, spielt die Nationalität der Gründer grundsätzlich keine Rolle, es wird aber sehr wohl der Unterschied zwischen EU-/EFTA-Bürgern und Bürgern aus Drittstaaten gemacht. Entscheidend ist in der Regel auch, wo Sie wohnhaft sind.

In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, worauf ausländische Personen achten müssen, wenn Sie in der Schweiz ein Unternehmen (Aktiengesellschaft, GmbH, Einzelfirma) gründen möchten. Im Anschluss an den Artikel finden Sie eine Übersicht mit dem wichtigsten Punkten.

Kann ich als Ausländer in der Schweiz alleine eine Firma gründen?


In der Schweiz können verschiedenste Rechtsformen alleine gegründet werden. Die häufigsten Rechtsformen, die als «Ein Personen Unternehmen» gegründet werden, sind in der Schweiz die Einzelfirma (EF), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Die Kollektivgesellschaft (KlG), eine weitere sehr beliebte Rechtsform in der Schweiz, braucht per Definition mindestens zwei Gesellschafter, um existieren zu können.

Bei all diesen Rechtsformen spielt die Nationalität des Gründers grundsätzlich keine Rolle. Die Schweiz kennt bezüglich der Nationalität der Gründer einer Unternehmung aber zwei verschiedene Systeme.

1. Gründer aus der EU bzw. aus einem EFTA-Land können von der Personenfreizügigkeit profitieren.

2. Aus allen anderen Staaten, sogenannten „Drittstaaten“, werden nur in beschränktem Ausmass Personen zugelassen.

Aktiengesellschaft (AG)


Damit die Aktiengesellschaft gegründet werden kann, muss der Verwaltungsrat in der Schweiz zeichnungsberechtigt und somit handlungsberechtigt sein. Dies bedeutet, dass mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung seinen Wohnsitz in der Schweiz haben muss. Wenn die Verwaltungsratsmitglieder eine Kollektivunterschrift zu zweien haben, müssen hingegen zwei der Verwaltungsratsmitglieder den Wohnsitz in der Schweiz haben. Wo die allfällig weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, sowie auch die Aktionäre ihren Wohnsitz haben, spielt hingegen keine Rolle. Somit können Gründer einer Aktiengesellschaft sowohl EU-/EFTA-Bürger sein oder auch aus einem Drittstaat kommen, für die Gründung einer AG spielt dies keine Rolle.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)


Um die GmbH zu gründen, muss die Geschäftsführung in der Schweiz zeichnungsberechtigt und somit handlungsberechtigt sein. Dies bedeutet, dass eine GmbH wenigstens einen Geschäftsführer benötigt, der Einzelzeichnungsberechtigt ist und in der Schweiz wohnt. Bei einer Kollektivunterschrift zu zweien müssen mindestens zwei der Geschäftsführer ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Die weiteren Geschäftsführer und Gesellschafter können ihren Wohnsitz jedoch auch im Ausland haben. Somit können die Gründer einer GmbH sowohl EU-/EFTA-Bürger sein als auch aus einem Drittstaat kommen.

Beispiel: Peter Graf ist Deutscher und wohnt in Deutschland. Deutschland ist Mitglied der EU. Aus diesem Grund kann Peter ohne Probleme ein Unternehmen in der Schweiz gründen. Zwischen Deutschland und er Schweiz herrscht die Personenfreizügigkeit, somit kann Peter in einem späteren Zeitpunkt in die Schweiz kommen und für sein Unternehmen hier arbeiten. Das kantonale Mirgrationsamt wird ihm im ersten Schritt die Aufenthaltsbewilligung B gültig für 5 Jahre ausstellen.

Johann Küng ist Türke und wohnt in der Türkei. Die Türkei ist kein Mitglied der EU. Johann kann aber trotzdem in der Schweiz in Unternehmen (AG oder GmbH) gründen. Möchte er aber in die Schweiz kommen und für sein Unternehmen arbeiten, so muss er dies bei den zuständigen Behörden bewilligen lassen.

Einzelfirma (EF)


Bei der Einzelfirma gibt es keine schweizweit einheitliche Lösung, sondern nur kantonale Lösungen. Es gibt Kantone in welchen es keine Rolle spielt, wo der Inhaber der Einzelfirma seinen Wohnsitz hat. Entsprechend kann dieser auch im Ausland wohnen. Andere Kantone hingegen möchten, dass der Inhaber wenigstens in der Nähe der Schweiz wohnt, sodass ein tägliches Pendeln vom Wohnort zum Büro plausibel ist. Wieder andere Kantone fordern, dass mindestens eine Person mit Einzelzeichnungsberechtigung bzw. zwei Personen mit Kollektivunterschrift zu zweien ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. In diesem Fall  kann der Inhaber auch im Ausland wohnen.

Sie wohnen im Ausland und planen in der Schweiz eine Einzelfirma zu gründen? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir klären gerne für Sie ab, welche Anforderungen auf Ihren konkreten Fall zutreffend sind. Auch für Spezialfälle können wir durch unser grosses Netzwerk in den meisten Fällen für eine gute Lösung Hand bieten.

Einzelfirma gründen als Person aus dem EU-/EFTA-Raum


Alle Gründer einer Einzelfirma, welche Bürger eines EU- oder EFTA-Staates sind, können sich in der Schweiz selbständig machen. Für Personen aus Kroatien gelten momentan noch separate Bestimmungen. Bis zum 31. Dezember 2018 unterstehen selbständig erwerbstätige kroatische Staatsangehörige einer 6-monatigen Einrichtungszeit, welche durch festgelegte Kontingente eingeschränkt sind. Die kantonalen Migrationsbehörden können hier weiterhelfen.

Einzelfirma gründen als Person aus einem Drittstaat


Alle Gründer einer Unternehmung, welche nicht aus einem EU- oder EFTA-Staat stammen, können grundsätzlich keine Einzelfirma in der Schweiz gründen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Person die Niederlassungsbewilligung C hat. Gründungswillige einer Firma, welche den Ausweis-C nicht haben, können aber bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch stellen. Dabei ist es wichtig, dass glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass die zu gründende Gesellschaft eine nachhaltige positive Auswirkung auf den Arbeitsmarkt in der Schweiz hat.

Achtung: Bankkonto


Für einen Ausländer ist die Eröffnung eines Bankkontos häufig schwieriger als die Gründung eines Unternehmens. Auch hierbei sind wir Ihnen sehr gerne behilflich und klären im Voraus für Sie ab, was Sie alles nachweisen müssen, damit Sie zu einem Geschäftskonto bei einer Schweizer Bank kommen.

Grundsätzlich kann folgendes gesagt werden. Hat ein Unternehmen ausschliesslich Inhaber mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, so bekommt diese Firma kein Bankkonto in der Schweiz. Grössere Banken können hier eine Ausnahme machen, dies führt erfahrungsgemäss aber zu sehr hohen Kontoführungsgebühren.

Sitz der Gesellschaft


Um ein Unternehmen in der Schweiz zu gründen benötigen die ausländischen Gründer auch eine Adresse. In der Schweiz wird zwischen einer richtigen Adresse und einer c/o-Adresse unterschieden. Bei der Ersteren hat das Unternehmen eigene Büroräumlichkeiten. Ist der Gründer nicht an einen Ort gebunden, so empfiehlt es sich, einen abgabegünstigen Kanton auszusuchen. Dabei müssen die Abgaben an den Domizilhalter und die Steuern zusammengerechnet werden. Es kann sich somit lohnen einen günstigeren Anbieter eines Firmendomizils in einem Kanton mit etwas höheren Steuern zu wählen.

Fazit


Für Ausländer aus dem EU-/EFTA-Raum ist die Tätigkeit in der Schweiz einfach. Für Ausländer aus Drittstaaten ist der Weg der Gründung um einiges schwieriger. In vielen Fällen ist es einfacher, über Landesgrenzen hinweg zu arbeiten, denn das beschäftigen von Personen aus Drittstaaten ist sehr schwierig.